Trachycarpus fortunei / Tessinerpalme
Trachycarpus fortunei Tessinerpalme
Die unproblematische Tessinerpalme mit soltärem Stamm. Beheimatet in Mittelchina bis in den Himalaya. Sehr beliebte Zierpflanze, sowohl als Kübelpflanze wie auch zum Auspflanzen in Garten. Diese Art, eine der kältetolerantesten aller Palmen überhaupt, ist in Regionen mit gemässigtem Klima ein vertrauter Anblick. Sie ist leicht an ihren Fächerblättern und dem schlanken, mit locker anhaftenden, dunkelbraunen Fasern bedeckten Stamm zu erkennen. Sie wird bis zu 10 m hoch. Trachycyrpus fortunei ist in China beheimatet und wächst bis in eine Höhe von 2500m.
Liebt lehmhaltige sandige, durchlässige Erde, viel Wasser im Sommer und mässiges Giessen im Winter.
Merke: Je wärmer , desto heller muss es sein. Auch Herzfeule kann die Hanfpalme in den seltensten Fällen zum absterben bringen . Hierbei unbedingt trocken stellen, d.h. von oben kein Wasser in die Pflanze ( vor Regen schützen ). Nach Wochen oder aber auch erst nach Monaten treibt das Herz wieder nach.
Grössere Pflanzen schütze ich im Winter folgender massen: Wenn es stark und lang anhalten zu regnen beginnt, bekommen sie einen Regenschutz ( Regenschirm oder ein Plastigdach ). Ab ca. - 5 oC werden die Blätter zusammen und erst ab ca -10 o C schütze ich mit Tannenreisig oder Schilfmatten. Der Boden wird mit Blättern oder Mulch grossflächig abgedeckt. DieTemperaturangaben beziehen sich auf Dauerfrost, d.h. nicht auf kurzfristigen Frost für 2-3 Tage. Sobald die Sonne wieder scheint, und die Temperaturen steigen , werden die Pflanzen wieder von ihrem Schutz befreit. Blütezeit ist ab Mai.
Für mitteleuropäische Verhältnisse ist die Tessinerpalme die ideale Palme, da sie recht frostresistent ist und für eine frostharte Palme vergleichsweise schnell wächst.
Trachycarpus wagnerianus / Hanfpalme
Achtung Diese Pflanze kann Unkontrolliert die Natur gefährden, Darf nur unter Kontrolle im Siedlungsgebiet angepflanzt werden
Bestände pflegen: zurückschneiden, Früchte und Samen entfernen, Nicht selber kompostieren; Schnittgut über Grünabfuhr oder Kehrichtabfuhr entsorgen.
Art. 5 Freisetzungsverordnung / www.infoflora.ch Neophyten
Verbotsliste Anhang 2, FrSV